28 Mär 2024 Donnerstag
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YOU ARE HERE: Weiterbildung ABC Einsatz Allgemeine Gefahren durch ABC Gefahrstoffe nach FwDV 500

Allgemeine Gefahren durch ABC Gefahrstoffe nach FwDV 500 PDF Drucken E-Mail

Die FwDV 500 Teil I (Rahmenrichtlinie) ordnet Gefahren, die von ABC – Gefahrstoffe auf Mensch, Tier, Sachwerte oder Umwelt einwirken können, folgenden allgemeinen Begriffen zu:

Inkorporation:

Aufnahme von gefährlichen Stoffen in den KörperEine Inkorporation kann über Körperöffnung (z.B. Atem- oder Verdauungsorgane), über die Haut oder über offene Verletzungen erfolgen.

Inkoporation

Grundsatz: Eine Inkorporatin ist auszuschließen!

Schutzmaßnahmen:

  1. Eine Inkorporation von Einsatzkräften  muss mit einer der Lage angepassten Schutzausrüstung verhindert werden.

  2. Gefahrenbereiche sind auch in besonderen Einsatzsituationen grundsätzlich nur mit Atemschutzgeräten zu betreten.

  3. Solange keine ausreichenden Information über die Art und Umfang der Gefahr vorhanden sind, sind grundsätzlich Isoliergeräte zu verwenden.

  4. Ohne entsprechenden Körperschutz darf nur in besonderen Einsatzsituationen ein Gefahrenbereich betreten werden. Dabei ist die Einsatzzeit und das Personal zu minimieren

  5. Einsatzkräfte mit offenen Wunden sollten in einem Gefahrenbereich mit ABC Gefahrstoffen nicht eingesetzt werden. Sollte es während eines Einsatzes zu einer Verletzung kommen, ist das unverzüglich dem Einsatzleiter zu melden.

  6. Kontaminierte Bereiche sind, wenn möglich, auch in besonderen Einsatzsituationen zu meiden.

  7. Bei Verdacht einer Kontamination durch ABC Stoffe ist der Atemschutz der EK solange aufrecht zu erhalten, bis durch geeignete Maßnahmen eine Kontamination ausgeschlossen werden kann 

Kontamination:

Ist eine Verunreinigung der Oberfläche von Menschen, Tieren, Sachwerten oder der Umwelt durch ABC – Gefahrstoffe.

Kontamination

Grundsatz: Eine Kontamination ist grundsätzlich vermeiden, bei Notwendigkeit ist sie zu begrenzen. Eine Kontaminationsverschleppung ist auszuschließen.

Schutzmaßnahmen:

  1. Gefahrenbereiche sind grundsätzlich mit einer der Lage angepasster Sonderausrüstung zu betreten.
  2. In besonderen Einsatzsituationen sind Gefahrenbereich zumindest mit vollständiger persönlicher Schutzausrüstung zu betreten.
  3. Bei Verdacht einer Kontamination ist der Körper- und Atemschutz solange aufrecht zu erhalten, bis durch geeignete Maßnahmen eine Kontamination ausgeschlossen werden kann.
  4. Bereiche mit Verdacht auf Kontamination sind dem Gefahrenbereich zuzuordnen.
  5. Einsatzkräfte, zivile Personen sowie Sachwerte dürfen einen Gefahrenbereich erst verlassen, wenn zweifelsfrei festgestellt wurde, dass keine Kontamination durch ABC Gefahrstoffe besteht. (Ausnahme bei besonderen Einsatzsituationen möglich).
  6. Sollte eine Kontamination an Personen nachgewiesen werden, ist diese sofort durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen bzw. zu minimieren.

Gefährliche Einwirkung von Außen:

Ist die Einwirkung von Strahlungs- und mechanischer Energie auf den gesamten Organismus von Lebewesen sowie auf Sachwerte.

Aussen

Grundsatz: Jede gefährliche Einwirkung von Strahlungsenergie ist zu begrenzen. Jede gefährliche Einwirkung von mechanischer Energie ist zu verhindern.

Allgemeine Schutzmaßnahmen vor Strahlungsenergie:

  1. Abstand zur Strahlenquelle
  2. Minimierung der Einsatzzeit
  3. Nutzung von Abschirmungen
  4. Abschaltungen von elektrischen Anlagen Allgemeine Schutzmaßnahmen vor mechanischer Energie
 
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